Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14. Januar 2016 - Az: 5 Sa 657/15
I. Was versteht man darunter?
II. Wie entsteht der Rechtsanspruch?
Als betriebliche Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (z.B. Zahlung von Weihnachtsgeld, Freistellung am Rosenmontag). Aus betrieblicher Übung entsteht also ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.
Gegenstand einer betrieblichen Übung kann all das sein, was auch Gegenstand des Arbeitsvertrages sein kann. Dazu gehören z.B. die Übertragung des Urlaubs, die Freistellung an einzelnen Tagen oder die Zahlung von Gratifikationen.
Voraussetzung für das Entstehen einer betrieblichen Übung ist aber immer, dass das Verhalten vorbehaltlos geschieht. Zahlt der Arbeitgeber1 also beispielsweise Weihnachtsgeld nur unter Vorbehalt, so entsteht auch kein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung. Gemeinhin entsteht die betriebliche Übung bei der Zahlung von Weihnachtsgeld übrigens mit der dritten Auszahlung.
Ab wann -also ab welcher Wiederholung des Verhaltens- eine betriebliche Übung zustande kommt, ist vom Einzelfall abhängig. Einzelfallentscheidungen aus der Rechtsprechung können hierbei Anhaltspunkte liefern.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Wenn aus der Gewohnheit ein Rechtsanspruch wird ...
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